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§ 47 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 47 LRiG – Wahlgrundsätze, Wahlrecht

(1) 1Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 2Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder besteht der Richterrat nur aus einer Person, so findet eine Mehrheitswahl statt. 3Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.

(2) 1Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem der Gerichte beschäftigt sind, für die der Richterrat gebildet wird. 2Ein Richter, der am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist, ist nicht wahlberechtigt, es sei denn, er wird spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten an ein Gericht zurückkehren, für das der Richterrat gebildet wird. 3Nicht wählbar sind Präsidenten, Direktoren und ihre ständigen Vertreter.

(3) 1Ein Richter, der an eine Staatsanwaltschaft, eine Verwaltungsbehörde oder an ein Gericht, für das der Richterrat nicht gebildet wird, abgeordnet ist, verliert seine Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Richterrat seines bisherigen Gerichts oder seiner bisherigen Gerichtsbarkeit, sobald die Abordnung länger als sechs Monate gedauert hat. 2Zum gleichen Zeitpunkt wird er zum Richterrat des anderen Gerichts oder der anderen Gerichtsbarkeit, bei der Staatsanwaltschaft oder, im Falle der Abordnung an eine Verwaltungsbehörde, wie ein Beamter zur Personalvertretung wahlberechtigt und wählbar. 3Die Sätze 1 und 2 gelten jedoch nicht, wenn feststeht, dass der Richter spätestens innerhalb von weiteren sechs Monaten an sein bisheriges Gericht zurückkehren wird.