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§ 85 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LRiG – Vermittlungsausschuss

(1) Wird eine Einigung in dem Verfahren nach § 54 Abs. 1 nicht erzielt, so hat die oberste Dienstbehörde den Vermittlungsausschuss zu beteiligen.

(2) Der Vermittlungsausschuss wird zu Beginn und für die Dauer der Wahlperiode des Hauptstaatsanwaltsrats gebildet. Dem Vermittlungsausschuss gehören an:

  1. 1.
    drei Mitglieder, die von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden,
  2. 2.
    drei Mitglieder, die von dem Hauptstaatsanwaltsrat benannt werden, und
  3. 3.
    ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen.

Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zu Stande, so bestellt es die Präsidentin oder der Präsident des Landtags Rheinland-Pfalz.

(3) Die Verhandlung des Ausschusses ist nicht öffentlich. Der Ausschuss beschließt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags der obersten Dienstbehörde bei dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses eine Empfehlung. Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Empfehlung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Die Ausschussmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied des Ausschusses.

(5) Die Ausschussmitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(6) Personalakten dürfen dem Vermittlungsausschuss nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgelegt werden.