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§ 78 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 3 – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LRiG – Prüfungsverfahren

(1) Für das Verfahren in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Das Verfahren wird in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Klage der Richterin oder des Richters eingeleitet.

(3) Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(4) In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d, f und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist die Klage ab. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist die Klage ab.

(5) Das Dienstgericht lässt die Berufung gegen sein Urteil stets zu.