§ 73 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter
§ 73 LRiG – Zulässigkeit der Revision
Gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs, das im Verfahren der Disziplinarklage ergeht, steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes.