Gesetze

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§ 71 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren → Unterabschnitt 2 – Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LRiG – Ermittlungsführung

Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur eine auf Lebenszeit ernannte Richterin oder in auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.