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§ 64 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LRiG – Besetzung des Dienstgerichtshofs

(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Vorsitzende Mitglieder sind in zweijährigem Wechsel eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht und eine Vorsitzende Richterin oder ein Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig. Sie werden vom Präsidium des Oberlandesgerichts Koblenz im Benehmen mit den Präsidien des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt.

(3) Ständige beisitzende Mitglieder sind ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständige beisitzende Mitglieder sind zwei Mitglieder aus dem betroffenen Gerichtszweig. Jedoch wirkt im Verhinderungsfalle an Stelle eines Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Ist auch das zweite Mitglied aus der Finanzgerichtsbarkeit verhindert, so wirkt an seiner Stelle ein Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit. § 63 Abs. 3 Satz 4 findet Anwendung.