Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 63 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LRiG – Besetzung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Das vorsitzende Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder werden vom Präsidium des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken im Benehmen mit den Präsidien des Oberlandesgerichts Koblenz, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Diese Mitglieder müssen Vorsitzende Richterinnen oder Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht, Oberlandesgericht, Landessozialgericht oder Finanzgericht sein.

(3) Ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nicht ständiges beisitzendes Mitglied ist ein Mitglied aus dem betroffenen Gerichtszweig. Anstelle des Mitglieds aus der Finanzgerichtsbarkeit wirkt im Verhinderungsfalle ein Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit. Kann im Übrigen in einem Einzelfall ein beisitzendes Mitglied eines Gerichtszweigs nicht durch ein Mitglied dieses Gerichtszweigs ersetzt werden, so wirkt ein Mitglied aus einem anderen Gerichtszweig mit.