§ 57 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit
§ 57 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
- 1.über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
- 2.in den sonstigen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.