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§ 57 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 LRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.