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§ 55 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Koblenz errichtet.

(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts wahrgenommen.