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§ 54 LRiG - Einigungsgespräch

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Weicht die Stellungnahme des Präsidialrats von der Auffassung der obersten Dienstbehörde ab, so sind die beiderseitigen Standpunkte innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats in einer gemeinsamen Beratung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(2) Über das Ergebnis der gemeinsamen Beratung ist ein Protokoll schriftlich oder elektronisch anzufertigen, das von dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrats und der oder dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Minister oder der von ihr oder ihm zu dieser Beratung beauftragten Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen ist.