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§ 54 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LRiG – Einigungsgespräch

(1) Weicht die Stellungnahme des Präsidialrats von der Auffassung der obersten Dienstbehörde ab, so sind die beiderseitigen Standpunkte innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats in einer gemeinsamen Beratung mit dem Ziel der Einigung zu erörtern.

(2) Über das Ergebnis der gemeinsamen Beratung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Präsidialrats und der oder dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Minister oder der von ihr oder ihm zu dieser Beratung beauftragten Person zu unterschreiben ist.