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§ 53 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LRiG – Durchführung der Beteiligung

(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dieser hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Unterlagen bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Die oberste Dienstbehörde darf das Verfahren erst fortsetzen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und 7.

(2) Im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag die Bewerbung, der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers auch die Personalakten sowie der Besetzungsvorschlag nachgeordneter Stellen beizufügen. Der Präsidialrat nimmt Stellung zur persönlichen und fachlichen Eignung der oder des im Besetzungsvorschlag der obersten Dienstbehörde genannten Bewerberin oder Bewerbers.

(3) In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit ihrer oder seiner Zustimmung auch die Personalakten der Richterin oder des Richters, im Falle des § 52 Abs. 1 Nr. 5 auch etwaige ärztliche Zeugnisse beizufügen.

(4) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beschlussfähig ist der Präsidialrat bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers Stellung nehmen. Zu diesem Zweck kann sie zu den Sitzungen des Präsidialrats beauftragte Bedienstete entsenden, die an der weiteren Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats hat die Termine für die Sitzungen des Präsidialrats und die Tagesordnung der obersten Dienstbehörde rechtzeitig bekannt zu geben.