Gesetze

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§ 51 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LRiG – Geschäftsführung

Der Präsidialrat regelt seine Geschäftsführung und Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung.