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§ 50 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LRiG – Neuwahl

(1) Der Präsidialrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die gesamte Wahl durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt ist,
  2. 2.
    er mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  3. 3.
    die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist.

(2) Den Wahlvorstand für die Neuwahl bestellt der Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat der Richterrat, bei Gerichtszweigen ohne Richterrat das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 führt der Präsidialrat die Geschäfte weiter, bis der neue Präsidialrat gewählt ist.