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§ 48 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 3 – Präsidialrat

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LRiG – Zusammensetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit

(1) Der Präsidialrat der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin öder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als vorsitzendem Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Ersatzmitglied für das vorsitzende Mitglied ist dessen Vertretung im Amt.

(2) Der Präsidialrat der Finanzgerichtsbarkeit besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts und zwei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.