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§ 38 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LRiG – Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. In Angelegenheiten des Präsidialrats findet ein Vorverfahren nicht statt.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat oder Hauptrichterrat und Personalvertretung gelten § 121 Abs. 2 und § 122 LPersVG entsprechend.