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§ 37 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LRiG – Kosten und Sachaufwand

(1) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Den Angehörigen der Wahlvorstände und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen, Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.