§ 29 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 29 LRiG – Verbot der Wahlbehinderung
Niemand darf die Wahl einer Richtervertretung behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf keine Richterin und kein Richter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.