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§ 28 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Richtervertretungen → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LRiG – Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und aus deren Mitte das vorsitzende Mitglied; für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmitglied bestellt werden. Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl zum Präsidialrat von dem für die Wahl zum Hauptrichterrat, bei Gerichtszweigen ohne Hauptrichterrat von dem für die Wahl zum Richterrat bestellten Wahlvorstand durchgeführt wird.