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§ 22a LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a LRiG – Schriftliches Verfahren

(1) In einfach gelagerten Fällen entscheidet der Richterwahlausschuss abweichend von den §§ 21 und 22 im schriftlichen Verfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt insbesondere für die Ernennung von Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit, wenn nur eine Bewerbung vorliegt und der Präsidialrat dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zugestimmt hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied benennt das berichterstattende Mitglied und übermittelt allen stimmberechtigten Mitgliedern jeweils eine Abschrift

  1. 1.

    der vorliegenden Bewerbungen,

  2. 2.

    der Personalbögen der Bewerberinnen und Bewerber,

  3. 3.

    der der Bewerbung zugrunde liegenden letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber und

  4. 4.

Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind zuzustellen; die §§ 176 bis 182 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme ist schriftlich zu begründen. Äußert sich ein stimmberechtigtes Mitglied des Richterwahlausschusses nicht innerhalb der Frist, so gelten der Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und seine Begründung als gebilligt.

(4) § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ohne Angabe von Gründen binnen der Frist des Absatzes 3 Satz 1 die Durchführung des Verfahrens gemäß der §§ 21 und 22 verlangen.