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§ 22 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LRiG – Beschlussfassung

(1) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Bei Beschlüssen, die die allgemeine Geschäftsordnung betreffen, sind alle nicht ständigen richterlichen Mitglieder stimmberechtigt.

(2) Bei der Entscheidung über die Bewerberauswahl beschließt der Richterwahlausschuss, ob er dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt. Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung auf Grund der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen zu treffen.

(3) Der Richterwahlausschuss hat seine Entscheidung nach Absatz 2 schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die wesentlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung mitzuteilen. Soweit der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zustimmt, kann auf dessen Begründung Bezug genommen werden. Über die Begründung ist entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu beschließen.