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§ 21 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LRiG – Sitzung des Richterwahlausschusses

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Richterwahlausschuss zu seiner Sitzung ein. Die Sitzung findet grundsätzlich unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sollte eine Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht durchführbar sein, kann das vorsitzende Mitglied zu einer Sitzung mittels Videokonferenz einladen. Die Einladung soll den ständigen Mitgliedern und den in der Sitzung stimmberechtigten nicht ständigen richterlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Sie soll die Tagesordnung enthalten und das berichterstattende Mitglied bezeichnen. Die Einladung muss den Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds und die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 53 Abs. 2 Satz 2) enthalten sowie, falls ein Einigungsgespräch stattgefunden hat, die Niederschrift über dessen Ergebnis (§ 54 Abs. 2).

(2) Das vorsitzende Mitglied übersendet dem berichterstattenden Mitglied rechtzeitig vor der Sitzung

  1. 1.

    die Begründung seines Entscheidungsvorschlags,

  2. 2.

    etwaige Entscheidungsvorschläge nachgeordneter Stellen,

  3. 3.

    die Personalakten der Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese der Vorlage zugestimmt haben,

  4. 4.

    in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Stellungnahme des für das Arbeitsrecht zuständigen Ministeriums und

  5. 5.

    in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes das Ergebnis der Beratung und Anhörung.

(3) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen. Die zu der Sitzung eingeladenen nicht ständigen richterlichen Mitglieder dürfen an der Sitzung teilnehmen, auch wenn die Beschlussfassung nicht den Gerichtszweig betrifft, für den sie stimmberechtigt sind. Unberechtigte Personen dürfen an der Sitzung nicht teilnehmen; hierfür haben, sollte die Sitzung mittels Videokonferenz stattfinden, die zur Teilnahme Berechtigten durch organisatorische Maßnahmen eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die Sitzung darf nicht aufgezeichnet werden. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben die zur Verfügung gestellten Unterlagen, etwaige Zugangsdaten zu einer Videokonferenz und alle weiteren in und außerhalb der Sitzung gegebenen Informationen vertraulich zu behandeln und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in einem gerichtlichen Verfahren erteilt das vorsitzende Mitglied.

(4) Der Richterwahlausschuss kann in der Sitzung Bewerberinnen und Bewerber sowie das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Präsidialrats anhören.

(5) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift anzufertigen.