Gesetze

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§ 2 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LRiG – Ausschreibung von Stellen

Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind auszuschreiben.