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§ 15 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LRiG – Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Richterwahlausschusses sind

  1. 1.
    acht Abgeordnete des Landtags,
  2. 2.
    zwei Richterinnen oder Richter als ständige Mitglieder,
  3. 3.
    zwei Richterinnen oder Richter des Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet,
  4. 4.
    eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Nicht stimmberechtigtes Mitglied ist die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister als vorsitzendes Mitglied.

(2) Für die stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss ein öffentliches Ehrenamt. Für das vorsitzende Mitglied ist die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss Teil des Hauptamtes. Die Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihres Amtes unabhängig, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen; sie dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für die richterlichen Mitglieder gilt § 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) entsprechend. Im Übrigen sind die für ehrenamtlich Tätige geltenden Bestimmungen über Unfallfürsorge und Ersatz von Sachschäden anzuwenden, soweit nicht Ansprüche auf Grund anderer Regelungen bestehen.