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§ 1 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Landesrichtergesetz (LRiG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LRiG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Es gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nur, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.