§ 85 LRiG - Kostenentscheidung in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.