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§ 81 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 4. Titel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 81 LRiG – Versetzungsverfahren

(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.