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§ 7f LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 7f LRiG – Altersteilzeit 63plus

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit 63plus zulässt, die Richterin oder der Richter das 63. Lebensjahr vollendet hat und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % des regelmäßigen Dienstes beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Dienstes betragen.

(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei ihnen die nach § 3a Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,

  2. 2.

    sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3.) § 7a Absatz 3 gilt entsprechend.