§ 70 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
2. Titel – Besetzung → 2. – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder
§ 70 LRiG – Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.