§ 66 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → c) – Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter
§ 66 LRiG – Besetzung
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- a)einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- b)zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.