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§ 63 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → b) – Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 63 LRiG – Besetzung

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. a)
    einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
  2. b)
    einer nicht ständigen Beisitzerin oder einem nicht ständigen Beisitzer.