§ 63 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → b) – Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter
§ 63 LRiG – Besetzung
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
- a)einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- b)einer nicht ständigen Beisitzerin oder einem nicht ständigen Beisitzer.