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§ 62 LRiG - Erlöschen des Amtes

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.
    eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in dieses Amt wegfällt.
  2. 2.
    die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im Disziplinarverfahren mindestens zu einer Geldbuße rechtskräftig verurteilt wird.