§ 59 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
1. – Berufsrichterinnen und Berufsrichter → a) – Allgemeine Vorschriften
§ 59 LRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen vorbehaltlich der §§ 69 und 70 hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.