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§ 5 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 LRiG – Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern können die Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

  1. 1.
    eines Seeamts,
  2. 2.
    eines Umlegungsausschusses

übertragen werden.