§ 48 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
3. Titel – Präsidialrat → 1. – Aufgabe und Errichtung
§ 48 LRiG – Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.