Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Titel – Präsidialrat → 1. – Aufgabe und Errichtung

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 46 LRiG – Wahl der Mitglieder des Präsidialrats

(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.

(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet ist, des Richterrats, sinngemäß.