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§ 41 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 2. Titel – Richterräte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 41 LRiG – Besondere Wahlvorschriften

(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu bilden ist, den Wahlvorstand.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören. Eine Aufsicht führende Richterin oder ein Aufsicht führender Richter kann dem Richterrat nur angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet wird.