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§ 37 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 2. Titel – Richterräte

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 37 LRiG – Bildung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird gebildet

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberlandesgericht.

    2. b)

      bei den Landgerichten,

    3. c)

      bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind;

  2. 2.

    in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberverwaltungsgericht,

    2. b)

      bei dem Verwaltungsgericht;

  3. 3.

    in der Finanzgerichtsbarkeit bei dem Finanzgericht;

  4. 4.

    in der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Landesarbeitsgericht als gemeinsamer Richterrat für das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte;

  5. 5.

    in der Sozialgerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Landessozialgericht,

    2. b)

      bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.