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§ 35 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 35 LRiG – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.