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§ 34 LRiG - Kosten

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17 und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.