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§ 33 LRiG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Die Richtervertretung regelt ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.