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§ 21 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 LRiG – Sitzung

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind in der Regel nicht öffentlich.

(2) Der Richterwahlausschuss kann in den Sitzungen Bewerberinnen und Bewerber sowie andere Personen anhören. Die Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen kann in öffentlicher Sitzung stattfinden. Die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden.

(3) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt. Die oder der Vorsitzende kann eine Beamtin oder einen Beamten zur Protokollführung hinzuziehen.