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§ 18 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 LRiG – Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle

(1) Ist nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Richterwahlausschuss erloschen, wird dessen Vertreterin oder Vertreter Mitglied des Richterwahlausschusses.

(2) Im Falle des Nachrückens gemäß Absatz 1 oder des Ausscheidens einer Stellvertretung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 ist unverzüglich die Ersatzwahl der Stellvertretung durchzuführen. Vorschlagsberechtigt ist für die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Fraktion, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war. Die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erfolgt aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen.

(3) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle. Die Verhinderung ist dem Ministerium für Justiz und Gesundheit rechtzeitig anzuzeigen.