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§ 14 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRiG – Wahlvorschläge (Vorschlagsliste)

(1) Für die Wahl der weiteren Mitglieder sind vorschlagsberechtigt

  1. 1.
    für die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und ihre Vertreterinnen oder Vertreter alle Richterinnen und Richter des Landes, für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter nur die Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichtszweiges. Nicht vorschlagsberechtigt sind Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,
  2. 2.
    für das Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer und die im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  3. 3.
    für das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter die Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und der kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, für das Mitglied der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und seine Vertreterin oder seinen Vertreter der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord.

(2) Jede Vorschlagsberechtigte und jeder Vorschlagsberechtigte darf für jedes zu wählende weitere Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

(3) Ein Wahlvorschlag für ein ständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) und dessen Vertreterin oder Vertreter muss von mindestens zehn, ein Wahlvorschlag für ein nichtständiges richterliches Mitglied (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) und dessen Vertreterin oder Vertreter muss von mindestens drei Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein.

(4) Ein Wahlvorschlag für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 und deren Vertreterin oder dessen Vertreter muss vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder von mindestens zehn vorschlagsberechtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterzeichnet sein.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen auch im Hinblick auf § 11 Abs. 2, die Ausübung des Vorschlagsrechts und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses sowie die Erstellung einer Vorschlagsliste zu treffen.