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§ 13 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 LRiG – Wahl der weiteren Mitglieder

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und für jedes Mitglied eine Person als Vertreterin oder Vertreter. Für die Vorschlagsberechtigung und für den Fall, dass eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zu Stande kommt, gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Gewählt werden kann nur, wer durch einen Wahlvorschlag (§ 14) benannt worden ist. Der Landtag ist bei der Wahl der weiteren Mitglieder und deren Stellvertretungen nicht daran gebunden, ob diese Personen als Mitglied oder Stellvertretung vorgeschlagen worden sind.

(3) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nur Richterinnen und Richter des Landes gewählt werden, die auf Lebenszeit ernannt und zum Landtag wählbar sind. Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidialrats und deren Vertreterinnen und Vertreter sowie Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) Als Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt gewählt werden, die oder der im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen und zum Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65, 66 BRAO) wählbar ist.

(5) Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 können nur Personen gewählt werden, die zum Landtag wählbar sind.