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§ 10 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil → Abschnitt II – Richterwahl

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 LRiG – Zuständigkeiten des Richterwahlausschusses und des Landtages

(1) Über die Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters entscheidet das Ministerium für Justiz und Gesundheit gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. a)

    die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten eines oberen Landesgerichts,

  2. b)

    die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) und für Versetzungen wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes).

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuss anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden.