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§ 16 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LRHG – Unvereinbarkeit, Nebentätigkeit

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen nicht dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder dem Deutschen Bundestag angehören.

(2) Sie dürfen mit Ausnahme des Amts des Mitglieds eines Prüfungsausschusses ein Nebenamt weder übernehmen noch fortführen und keine Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung ausüben. Als Nebenbeschäftigung gilt nicht eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Die Übernahme einer Treuhänderschaft oder der Eintritt in den Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder die Fortführung einer derartigen Tätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn mit dieser Tätigkeit eine Vergütung nicht verbunden ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann ausnahmsweise eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit erteilt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und ein Widerstreit zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Tätigkeit des Beamten nicht zu befürchten ist. Die Genehmigung erteilt für den Präsidenten und Vizepräsidenten der Präsidenten des Landtags, für die übrigen Mitglieder der Präsident des Rechnungshofs.