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§ 15 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 LRHG – Geschäftsordnung

(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere:

  1. 1.

    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate;

  2. 2.

    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.