§ 15 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
§ 15 LRHG – Geschäftsordnung
(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere:
- 1.
zum Verfahren des Kollegiums und der Senate;
- 2.
zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.