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§ 14 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten

Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Prüfungsbeamte können herangezogen werden. In den Fällen des Satzes 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.