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§ 11 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 LRHG – Senate

(1) Für jedes Prüfungsgebiet wird ein Senat gebildet, dem der zuständige Prüfungsgebietsleiter als Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Rechnungshofs angehört. Das weitere Mitglied wird im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 8 Abs. 1 bestimmt.

(2) Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung auch andere Prüfungsgebiete, so treten deren Leiter nach Maßgabe der Geschäftsordnung dem Senat bei.

(3) Der Präsident kann dem Senat beitreten. In diesem Fall übernimmt er den Vorsitz.

(4) Die Senate entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung nicht dem Kollegium vorbehalten ist. Sie treffen ihre Entscheidung bei Besetzung mit zwei Mitgliedern einstimmig, im Übrigen mit Stimmenmehrheit. Kann bei Besetzung mit zwei Mitgliedern eine Übereinstimmung nicht erreicht werden, ist ein Beschluss des Kollegiums herbeizuführen.

(5) Jedes Mitglied des Rechnungshofs kann gegen die Beschlussfassung eines Senats die Entscheidung des Kollegiums herbeiführen.