§ 1 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
§ 1 LRHG – Stellung
Der Thüringer Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.